Ärztliche Zeugnisse

Als Absenz gilt das Zuspätkommen oder Fernbleiben der Schule ohne Dispensation.

Absenzen in der Schule müssen entweder im Voraus bewilligt (Urlaub) oder von den Eltern respektive den mündigen Schülerinnen und Schülern im Nachhinein ausreichend begründet werden.

Viele Eltern – und auch viele Lehr- und Fachpersonen – sind der Meinung, sie wären verpflichtet, bei krankheitsbedingten Absenzen der Schulkinder ein ärztliches Attest einzuholen. Dies stimmt jedoch nicht und führt zu unnötig häufigen Arztbesuchen.

Gemäss der Absenzen- und Disziplinarverordnung sollen die Eltern resp. die mündigen Schülerinnen und Schüler das Fehlen in der Schule selbst begründen. Von Schülerinnen, Schülern und Lernenden, die aus gesundheitlichen Gründen eine Aufnahme- oder Abschlussprüfung versäumt haben, einem mehrtägigen obligatorischen Schulanlass oder länger als eine Woche dem Unterricht fernbleiben, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.

Die Mittelschulen und die Wirtschaftsmittelschule können von den Bestimmungen in den §§ 10-14 der Absenzen- und Disziplinarverordnung abweichen und das Absenzenwesen in einem Absenzenreglement regeln.

Das offizielle Dispensationsgesuch des Schulärztlichen Dienstes ist erst ab einer Dispensationsdauer von mehr als 3 Wochen zu verlangen.  In diesen Fällen muss der Privatarzt das Dispensationsformular des Schulärztlichen Dienstes ausfüllen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Dispensation.

Bestehen seitens der Schule Zweifel an der Richtigkeit der Begründung von Absenzen oder Dispensationen aus gesundheitlichen Gründen, so kann die Schulleitung gemäss § 14 und § 25 der Absenzen- und Disziplinarverordnung eine Abklärung durch die Schulärztin oder den Schularzt, nicht aber ein Zeugnis des Hausarztes, verlangen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Vertrauensärztliche Abklärung.

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