Zahnärztin / Zahnarzt
Die Ausübung zahnmedizinischer Berufe wie auch das Führen eines zahnmedizinischen Betriebs im Kanton Basel-Stadt bedarf einer Bewilligung. Je nach Art des Berufes gelten verschiedene Voraussetzungen, die im eidgenössischen Medizinalberufegesetz (MedBG) und im kantonalen Gesundheitsgesetz (GesG) sowie der dazugehörigen Bewilligungsverordnung geregelt sind.
Berufsausübungsbewilligung und Betriebsbewilligung
Wenn Sie im Kanton Basel-Stadt einen zahnmedizinischen Beruf ausüben möchten (Zahnärztin oder Zahnarzt, Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker, Zahnprothetikerin oder Zahnprothetiker), benötigen Sie eine Berufsausübungsbewilligung. Führen Sie Ihre Praxis dagegen als juristische Person (AG oder GmbH), so bedarf es einer Betriebsbewilligung.
GESUCHE
- Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Zahnärztin/Zahnarzt (PDF, 202 KB)
- Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine ambulante zahnmedizinische Einrichtung im Kanton Basel-Stadt (PDF, 116 KB)
- Leitfaden bei Anpassung einer Betriebsbewilligung (PDF, 59 KB)
- Gesuch um Verlängerung der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Zahnärztin/Zahnarzt um 2 Jahre (PDF, 425 KB)
- Ärztliches Zeugnis für die Verlängerung der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Zahnärztin/Zahnarzt um 2 Jahre (PDF, 1024 KB)
ANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄTSSICHERUNG IN PRAXEN / AMBULANTEN EINRICHTUNGEN
Qualitätssicherungssystem (QSS) inkl. Selbstdeklaration (Checkliste) / Inspektionsprotokoll
- Selbstdeklaration Aufbereitung von Medizinprodukten (Checkliste) (PDF, 780 KB)
- Mehr zum Qualitätssicherungssystem (QSS)
- Nachweis Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen in der Praxis (PDF, 126 KB)
- Mehr zum Beschrieb der Räumlichkeiten
- Inspektionsprotokoll Arzneimittel und Medizinprodukteaufbereitung in ärztlichen und zahnärztlichen Praxen (PDF, 913 KB)
Stellvertretungen, Assistenz und Praktikum
Eine Bewilligung benötigen Sie auch, wenn Sie in Ihrer Praxis eine zahnärztliche Stellvertreterin oder einen zahnärztlichen Stellvertreter anstellen. Die Beschäftigung von Assistenten oder Praktikanten, welche sich in der Aus- oder Weiterbildung befinden, müssen Sie uns unter Angabe der erforderlichen Urkunden melden.
MELDEFORMULARE
- Meldeformular zur Anstellung einer Assistenzzahnärztin/eines Assistenzzahnarztes (PDF, 2.7 MB)
- Meldeformular zur Anstellung einer/s zahnärztlichen Praktikantin/Praktikanten (PDF, 2.8 MB)
- Meldeverfahren für Dienstleistungserbringer (Tätigkeit während max. 90 Tagen pro Kalenderjahr) (PDF, 532 KB)
- Meldung einer fachlichen Leitung zum Führen einer ambulanten Einrichtung als Zahnärztin / Zahnarzt (PDF, 186 KB)
- Meldeformular zur Anstellung einer Stellvertretung als Zahnärztin/Zahnarzt (PDF, 131 KB)
Meldeverfahren Medizinalpersonen EU/EFTA
Für Medizinalpersonen aus der EU/EFTA, welche ihren Beruf während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz als Dienstleistung erbringen wollen, gilt ein eidgenössisches Meldeverfahren.
Anerkennung von ausländischen Diplomen
Informationen zur Anerkennung von ausländischen Diplomen anderer Berufe sind im Link hinterlegt: www.sbfi.admin.ch/diploma
Ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte
Für Auskünfte und Fragen betreffend Anerkennung von ausländischen Diplomen von wenden Sie sich bitte an:
Bundesamt für Gesundheit BAG
MEBEKO, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern
Tel.: +41 (0)58 462 94 83
MEBEKO-Ausbildung@bag.admin.ch
Ausländische Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
So genannte reglementierte Berufe dürfen nur mit einer bestimmten Berufsqualifikation ausgeübt werden. Für die Ausübung eines reglementierten Berufes in der Schweiz ist eine Anerkennung von ausländischen Diplomen durch die zuständige Behörde notwendig. Sowohl der/die Dentalhygieniker/in als auch der/die Dentalassistent/in sind reglementierte Berufe, weshalb eine Anerkennung des ausländischen Diploms erfolgen muss.
Bei der Neuanstellung eines/r ausländischen Dentalhygienikers/in muss vorgängig eine Anerkennung des ausländischen Diploms durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) eingeholt werden. Kann das ausländische Diplom nicht direkt anerkannt werden, besteht evtl. die Möglichkeit von Ausgleichsmassnahmen (Anpassungslehrgang, Zusatzausbildung oder Eignungsprüfung). Weitere Informationen können Sie auch beim SRK einfordern:
Schweizerisches Rotes Kreuz, Berufsbildung
Werkstrasse 18, 3084 Wabern
Telefon: +41 31 960 75 75, Fax: +41 31 960 75 60
www.redcross.ch/Anerkennung
Ausländische Dental-Assistentinnen und Dental-Assistenten
Bei der Neuanstellung eines/r ausländischen Dental-Assistenten/in muss vorgängig eine Anerkennung des ausländischen Diploms durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) eingeholt werden. Bitte beachten Sie, dass auch die Röntgenbescheinigung u. ä. dem Gesuch beigelegt wird.
Vorgesuch "Anerkennung ausländischer Diplome"
Kann das ausländische Diplom nicht direkt anerkannt werden, besteht evtl. die Möglichkeit von Ausgleichsmassnahmen (Anpassungslehrgang, Zusatzausbildung oder Eignungsprüfung). Weitere Informationen können Sie beim SBFI einfordern:
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
Kontaktstelle Diplomanerkennung
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern
Telefon: +41 (0)58 462 28 26
kontaktstelle@sbfi.admin.ch
www.sbfi.admin.ch/diploma
Spezialfall: Prophylaxeassistent/in
Der Beruf des/der Prophylaxe-Assistenten/in, welcher eine Weiterbildungsmöglichkeit bzw. eine Spezialisierung für Dentalassistenten/innen darstellt, gehört nicht zu den reglementierten Berufen. Eine Anerkennung des Diploms kann durch eine Kommission der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) vorgenommen werden (jedoch keine SBFI-Anerkennung). Weitere Informationen können Sie bei der SSO einfordern:
Presse- und Informationsdienst SSO
Postgasse 19, Postfach, 3000 Bern 8
Telefon: 031 310 20 80
info@sso.ch
www.sso.ch/sso/berufsbilder/prophylaxeassistentin
Weitere Informationen
Rechtliche Grundlagen
Kantonale Gesetze und Verordnungen
Eidgenössische Verordnungen