Coronavirus: Auch im Kanton Basel-Stadt keine behördlichen Massnahmen mehr

Der Bundesrat hat heute mitgeteilt, definitiv per 1. April 2022 von der besonderen zur normalen Lage zu wechseln. Auch die kantonale Verordnung wird per 1. April 2022 aufgehoben. Damit fallen alle von Behörden angeordneten Massnahmen weg. Das Gesundheitsdepartement steht der Bevölkerung weiterhin unterstützend zur Verfügung.

In Anlehnung an den heute vom Bundesrat bestätigten Wechsel von der besonderen zur normalen Lage auf nationaler Ebene hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschlossen, die kantonale Verordnung zeitgleich per 1. April 2022 aufzuheben.

Die aktuell geltende kantonale Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen) enthält nur noch wenige Schutzmassnahmen, welche Gesundheitsinstitutionen betreffen. Die Massnahmen sind ebenfalls bis zum 31. März 2022 befristet.

Damit fallen nun alle von Behörden angeordneten Massnahmen weg. Es gilt nun noch mehr als vorher, auf Eigenverantwortung zu setzen mit den bekannten Schutzmassnahmen wie Maske tragen, Hygiene beachten, Abstand halten und regelmässiges Lüften. Personen sollen weiterhin eine Maske tragen, wenn sie sich damit wohler fühlen und sich schützen wollen, insbesondere in Situationen, in denen der Abstand nicht eingehalten werden kann, oder im öffentlichen Verkehr.

Gesundheitsinstitutionen weiterhin mit erhöhtem Schutzbedarf

Um den Schutz von vulnerablen Personengruppen bei der gleichzeitig noch bestehenden Viruszirkulation aufrechtzuerhalten, empfiehlt das Gesundheitsdepartement den Gesundheitsinstitutionen (Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Institutionen der Behindertenhilfe sowie Spitex) grundsätzlich, eine Maskentragpflicht beizubehalten, insbesondere bei direktem Kontakt zu vulnerablen Personen. Die sozialmedizinischen Institutionen sollen für die ihnen anvertrauten Menschen und ihr Personal weiterhin angemessene Hygiene-, Schutz- und Verhaltensvorschriften ergreifen. Dies aufgrund ihres Hausrechts für Besuchende resp. aufgrund ihres Weisungsrechts als Arbeitgeber für Mitarbeitende.

Verhaltensempfehlungen bei Erkrankung

Mit dem Auslaufen der bundesrechtlichen Covid-19 Verordnung besondere Lage fällt auch die Isolationspflicht nach positivem Covid-Testresultat weg. Der kantonsärztliche Dienst Basel-Stadt steht erkrankten Personen weiterhin unterstützend zur Verfügung. Er empfiehlt positiv getesteten Personen, sich weiterhin an die geltenden Hygiene- und Schutzempfehlungen zu halten und insbesondere Kontakte zu vermeiden. An den kantonsärztlichen Dienst gemeldete Personen erhalten künftig Informationen per SMS/Mail zu ihrer Erkrankung mit den entsprechenden Empfehlungen. Das Verhalten soll sich dabei an den Symptomen orientieren, nicht allein an einem positiven Testresultat. Spezifische Regelungen müssen Betroffene direkt mit ihren Arbeitgebern absprechen, da die Anforderungen in den verschiedenen Branchen und Betrieben sehr unterschiedlich sind.

Ein Schul- oder Institutionsbesuch ist möglich, wenn ein Kind mindestens 24 Stunden fieberfrei (ohne fiebersenkende Medikamente) und in einem guten Allgemeinzustand ist. Leichte Symptome können toleriert werden. Dies entspricht den Regeln, die bereits vor der Pandemie galten und die nun wieder zum Tragen kommen.

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