Absenzen

Für die Begründung von krankheitsbedingten Absenzen in der Schule sind primär die Eltern, respektive die mündigen Schülerinnen und Schüler selbst zuständig.

Ein ärztliches Zeugnis ist in der Regel nicht nötig.

Gemäss Absenzen- und Disziplinarverordnung (§10) sind Versäumnisse und Verspätungen von den Erziehungsberechtigten oder von der mündigen Schülerin oder vom mündigen Schüler hinreichend (Angabe der Ursache und Dauer der Absenz) zu begründen. Dies muss spätestens innerhalb von acht Tagen geschehen. Die Begründung ist der Klassenlehrperson abzugeben.

Abklärung durch die Schulärztin oder den Schularzt

Fehlt ein Schüler oder eine Schülerin häufig unter Angabe gesundheitlicher Gründe, so kann die Schulleitung verlangen, dass beim nächsten Fehlen die Schulärztin/der Schularzt konsultiert werden muss. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Begründung von Absenzen, so kann die Schule ebenfalls eine Vertrauensärztliche Abklärung bei der Schulärztin oder dem Schularzt verlangen. Diese stehen unter Schweigepflicht und dürfen der Schule ohne Erlaubnis der Eltern oder der urteilsfähigen Schüler in / des urteilsfähigen Schülers keine medizinischen Informationen weitergeben. Mehr Informationen dazu finden Sie unter Vertrauensärztliche Abklärung.

Ärztliche Zeugnisse

Ein Zeugnis vom Privatarzt darf die Schule nur verlangen, wenn die Schülerin oder der Schüler aufgrund seiner Erkrankung eine Aufnahme- oder Abschlussprüfung versäumt hat oder die Dauer der Absenz länger als eine Woche ist.

Ausnahmen

Einige weiterführende Schulen haben eigene Absenzenreglemente. Sie verlangen in gewissen Situationen ein ärztliches Zeugnis oder haben eine Kontingentregelung bei Absenzen.