Dispensation

(gemäss §19- 25 der Absenzen- und Disziplinarverordnung)

Voraussehbare Schuldispensationen aus gesundheitlichen Gründen für eine Dauer über drei Wochen müssen vom Kinder- oder Hausarzt beantragt und vom Schulärztlichen Dienst begutachtet werden.

Die Privatärztin/der Privatarzt schickt den Antrag auf Dispensation auf dem vorgeschriebenen Formular "Dispensationsgesuche" direkt an den Schulärztlichen Dienst. Dort wird aufgrund der Diagnose das Gesuch überprüft und der Bericht des Schulärztlichen Dienstes an die Schulleitung der betreffenden Schule weitergeleitet. Die Schulleitung hat zu entscheiden, ob sie das Gesuch akzeptiert oder nicht. Eine Dispensation wird von der Schulleitung immer befristet. Für eine Verlängerung muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Die Dispensationsformulare können von den Ärzten beim Schuärztlichen Dienst angefordert  oder unter Ärztliches Gesuch zur Dispensation vom Schul- oder Sportunterricht direkt heruntergeladen und online ausgefüllt werden.

Was erfährt die Schule?

Der Antrag wird vom Schulärztlichen Dienst mit einem Bericht, aber ohne Angabe der Diagnose an die Schule weitergeleitet. Die Schule erfährt nur die Art und die Dauer der Dispensation, ob der Schulärztliche Dienst das Gesuch für medizinisch gerechtfertigt erklärt, aber keine medizinischen Hintergründe.

Kürzere Dispensationen (weniger als drei Wochen)

Für kürzere Dispensationen sind der behandelnde Arzt und die Eltern alleine zuständig. Es muss kein Gesuch an den Schulärztlichen Dienst eingereicht werden

Die Schulleitungen können in jedem Fall die Schulbesuchsfähigkeit vom Schulärztlichen Dienst abklären lassen.