Ärztliche Todesbescheinigung

Jeder Todesfall oder Leichenfund muss laut ZGB dem zuständigen Zivilstandsbeamten zur Anzeige gebracht werden, damit dieser einen Eintrag im Todesregister vornehmen kann. Dazu muss gemäss Art. 35 Abs. 5 der Zivilstandsverordnung eine ärztliche Todesbescheinigung vorliegen, welche ein Arzt nach persönlich getätigter Untersuchung des oder der Verstorbenen (Leichenschau) ausgefüllt und unterzeichnet hat. Mit seiner Unterschrift unter dieses für die Zivilstandsbehörden und die Hinterbliebenen wichtigen Dokumentes bezeugt er den sicheren Todeseintritt einer ebenfalls sicher identifizierten Person zu einem von ihm ermittelten oder vermuteten Zeitpunkt.

Hier können Sie das Formular "Ärztliche Todesbescheinigung" downloaden: Formular "Ärztliche Todesbescheinigung"

Falls Sie das Formular gerne in Papierform hätten, können Sie dies gerne per Mail bestellen: Kantonsarzt@bs.ch