Fürsorgerische Unterbringung

Zum Schutz der Bevölkerung oder zum eigenen Schutz der in eine akute Krisensituation geratenen Person kann diese gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden. Hierfür müssen jedoch klar definierte Kriterien erfüllt und alle milderen Massnahmen ausgeschöpft sein.

Voraussetzungen für eine Fürsorgerische Unterbringung (FU)

Die Ärztinnen und Ärzte des FU-Pikettdienstes können eine FU nur unter klar definierten Voraussetzungen verfügen. So muss die einzuweisende Person an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder sich in einem schwer verwahrlosten Zustand befinden. Zusätzlich muss die nötige Behandlung oder Betreuung einen stationären Aufenthalt in einer geeigneten Einrichtung erfordern. Da eine FU einen einschneidenden Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, ist sie als letztmögliche Massnahme anzuwenden, wenn alle übrigen, milderen Massnahmen (beispielsweise eine ambulante Behandlung) versagt haben. Zudem muss sie verhältnismässig sein. Die gegen ihren Willen eingewiesene Person hat jederzeit das Recht auf Rekurs.

Zwangsbehandlung

Die Anordnung einer FU beinhaltet nicht automatisch eine Zwangsbehandlung. Diese ist nur in seltensten Fällen möglich, zum Beispiel wenn ohne Behandlung für die eingewiesene Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht.

Beantragung einer FU

Die Abteilung Sozialmedizin verfügt über einen 24-Stunden-Pikettdienst zur ärztlichen Beurteilung einer FU. Ein Antrag auf FU erfolgt in der Regel durch Ärztinnen und Ärzte oder durch die Kantonspolizei. Der FU-Pikettdienst kann ausschliesslich von der Polizei oder der Sanität über die Einsatzzentralen aufgeboten werden.

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