Meldepflichtige Krankheiten
Ärztinnen und Ärzte sowie Laboratorien sind verpflichtet, das Auftreten bestimmter übertragbarer Krankheiten den Behörden zu melden. So können Krankheitsausbrüche früh erkannt und Massnahmen zur Eindämmung eingeleitet werden.
Wer meldet?
Laboratorien melden den Nachweis von Erregern meldepflichtiger Erkrankungen. Ärztinnen und Ärzte melden bei den meisten Krankheiten bereits den Verdacht auf das Auftreten dieser meldepflichtigen Infektionskrankheiten.
Was wird gemeldet?
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) legt die Liste der meldepflichtigen Erkrankungen fest und überprüft sie regelmässig. Neben den spezifischen meldepflichtigen Erregern sind auch Häufungen von Beobachtungen und besondere Ereignisse von nicht-meldepflichtigen Erkrankungen (beispielsweise das gehäufte Auftreten von Norovirusinfektionen in einer Institution) zu melden.
Wie wird gemeldet?
Für jede Erkrankung ist eine Meldefrist vorgegeben, innert welcher die Meldung erfolgen muss. Ärztinnen und Ärzte melden je nach Meldefrist telefonisch oder mittels Meldeformular an die zuständige Behörde des Wohnkantons der betroffenen Person. Im Kanton Basel-Stadt ist dies die Abteilung Sozialmedizin der Medizinischen Dienste. Laboratorien melden die Diagnosen an die Behörde des Wohnkantons sowie an das BAG.
Meldewesen
Ausgefülltes Formular
per E-Mail an: epi@bs.ch oder epi-bs@hin.ch
per Telefon an: +4161 267 95 38
per Post an:
Medizinische Dienste
Übertragbare Krankheiten
Malzgasse 30
4001 Basel
- Meldeformular für Ärzte und Laboratorien
- Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)
- Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)
- Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 1. Dezember 2015 über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen
- Wöchentliche Fallzahlen des BAG zu den meldepflichtigen Erkrankungen